Behördenführer
Führerschein
Erstanträge für den Erhalt einer Fahrerlaubnis werden in der Regel von der ausbildenden Fahrschule ausgehändigt. Fahrerlaubnisanträge liegen auch bei der Gemeindeverwaltung auf. Der Antrag muss beim Meldeamt zur Bestätigung der Meldedaten vorgelegt werden.
Benötigte Unterlagen:
- 1 biometrisches Lichtbild
- Kontrollblatt mit Unterschrift des Antragstellers
- Sehtest
- Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. Erste-Hilfe-Kurs
- gültiges Ausweisdokument
Gebühr: 5,10 EUR.
Weitere Bearbeitung und Aushändigung des Führerscheines beim Landratsamt Roth, Tel. 09171/81-1161, Informationen unter https://www.landratsamt-roth.de/zulassung-fuehrerschein?sub=zulassung-fuehrerschein-dfe0f2.
Ihr Bürgerbüro informiert:
Pflichtumtausch für „alte Führerscheine“
Ab diesem Jahr beginnt der Pflichtumtausch der Papierführerscheine. Wer also noch einen alten Führerschein aus Papier besitzt, ist verpflichtet, ihn bis zu einem bestimmten Datum umzutauschen. Das gleiche gilt für EU-Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Der genaue Stichtag für den Umtausch ist entweder abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers (Führerschein vor 1999) oder dem Datum der Ausstellung (Führerschein ab 1999).
Bis zum 19. Januar 2033 soll die Umstellung auf den EU-Führerschein in Deutschland abgeschlossen sein. Geht der "Lappen" allerdings vor 2033 verloren, so wird als Ersatz schon jetzt nur noch der EU-Führerschein ausgestellt.
Beantragung und Kosten des Umtauschs
Wer noch eine alte Fahrerlaubnis besitzt, kann diese auch vor dem Ablaufdatum jederzeit umtauschen.
Der Antrag kann hier heruntergeladen werden.
Zum Umtausch des Führerscheins werden folgende Dokumente benötigt:
- Biometrisches Passfoto
- Personalausweis oder Reisepass
- Alter Führerschein.
Die Gebühr für die Umstellung beträgt 24,00 Euro und muss bei der Abholung im Landratsamt Roth entrichtet werden.
Der Pflichtumtausch bei den Papierführerscheinen, die vor 1999 ausgestellt wurden, (grau und rosa) wird nach dem Geburtsjahrgang gestaffelt:
Geburtsjahr des Führerscheininhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953-1958 |
19.01.2022 |
1959-1964 |
19.01.2023 |
1965-1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
Der Pflichtumtausch bei Kartenführerscheinen, die vom 1. Januar 1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden, wird nach dem Ausstellungsjahr gestaffelt:
Ausstellungsjahr (siehe Nr. 4a auf der Vorderseite des Führerscheins) |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 |
19.01.2026 |
2002-2004 |
19.01.2027 |
2005-2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Wichtig: Das Landratsamt Roth weist die Führerscheininhaber/innen nicht auf ihre Umtauschfrist hin. Hier muss jede/r selbst auf die Frist achten.
Weitere Informationen erteilt das Bürgerbüro der Gemeinde Kammerstein, Tel.: 091122/9255-10.
1. Ansprechpartnerin
Sina DormerVerwaltungsfachangestellte
Tel. 09122/92 55-10
Fax 09122/92 55-40
sina.dormer@kammerstein.de
2. Ansprechpartnerin
Karin LöhnerVerwaltungsangestellte
Tel. 09122/92 55-18
Fax 09122/92 55-40
karin.loehner@kammerstein.de
Kontakt
Gemeinde Kammerstein
Dorfstraße 10
91126 Kammerstein
Tel. 0 91 22 / 92 55 - 0
Fax 0 91 22 / 92 55 - 40
info@kammerstein.de