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Wissenswertes über Herstellungsbeiträge

Herstellungsbeiträge
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Wissenswertes über Herstellungsbeiträge

Im Kommunalabgabengesetz (KAG, Artikel 5) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen.

Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage oder Wasserversorgungsanlage ein Vorteil erwächst. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt. Herstellungsbeiträge werden erhoben für:

  • die Wasserversorgungsanlage
  • die Entwässerungsanlage.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungsanlagen in unserem Bereich durch den Wasserzweckverband Heidenberg-Gruppe gesondert erhoben werden. Die Gemeinde Kammerstein erhebt ausschließlich Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlagen.
Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen geregelt. Diese können jederzeit bei der Gemeinde Kammerstein oder beim Wasserzweckverband Heidenberg-Gruppe eingesehen werden.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage besteht oder wenn sie an die Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind.
Beitragspflicht – wann wird der Beitrag erhoben?
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann.
Hinweis: Tritt eine Veränderung der Grundstücksfläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes ein, so sind Flächenmehrungen beitragspflichtig.
Veränderungen in diesem Sinne können sein:

  • Nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses
  • Anbau eines Wintergartens
  • Anbau an das bestehende Gebäude
  • Aufstockung eines Wohnhauses
  • Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück.

Änderungen sind der Gemeinde Kammerstein mitzuteilen. Der Beitrag entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme.

Beitragspflicht – wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Wann ist die Zahlung fällig?
Der Herstellungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig. Sollte die rechtzeitige Zahlung eine unbillige Härte darstellen, kann auf Antrag eine Stundung in Form zum Beispiel einer Ratenzahlung gewährt werden. Für die Dauer der gewährten Stundung können Zinsen anfallen. Nähere Informationen hierzu erteilt der Gemeindekämmerer Herrn Barthel, Tel.: 09122/9255-19
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird.

Wie hoch sind die Beitragssätze?
Die Beitragssätze sind in den Beitrags- und Gebührensatzungen der Gemeinde Kammerstein geregelt. Derzeit betragen die Beitragssätze für

  • die Gemeindeteile Albersreuth, Barthelmesaurach, Günzersreuth, Hasenmühle, Mildach und Rudelsdorf
    je m² Grundstücksfläche: 1,76 €
    je m² Geschoßfläche: 18,94 €
  • die Gemeindeteile Oberreichenbach, Putzenreuth, Volkersgau und Waikersreuth
    je m² Grundstücksfläche: 1,80 € je m² Geschoßfläche: 22,00 €
  • die Gemeindeteile Haag, Kammerstein, Neppersreuth, Schattenhof und Poppenreuth
    je m² Geschoßfläche: 13,29 €

Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücksfläche und nach der Geschoßfläche. Die Geschoßfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
Bei unbebauten Grundstücken wird zunächst ein Viertel der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt. Wird ein solches, bisher als unbebaut veranlagtes, Grundstück bebaut, wird die nun tatsächlich vorhandene Geschoßfläche der bisher veranlagten Geschoßfläche gegenübergestellt. Ist die für das unbebaute Grundstück veranlagte fiktive Geschoßfläche höher als die tatsächliche Bebauung, so wird der auf die Mehrfläche entfallene Beitrag erstattet. Ist die bisher veranlagte fiktive Geschoßfläche geringer als der tatsächliche (neue) Bestand, wird die Mehrfläche nacherhoben. Der Herstellungsbeitrag berechnet sich aus der Multiplikation der Grundstücks- oder Geschoßfläche mit dem jeweiligen Beitragssatz.
Wie berechnet sich der Herstellungsbeitrag?

Ein Berechnungsbeispiel: Ein neues Baugebiet wird im Gemeindeteil Haag erschlossen. Das zu veranlagende Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 800 m².

Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage:
Grundstücksfläche: 800 m² x 1,18 €/m² = 944,00 €
Geschoßfläche: 800 m² x ¼ = 200 m² x 13,29 €/m² = 2.658,00 €
Gesamt: 3.602,00 €

Im Jahr darauf wird auf diesem Grundstück ein Wohnhaus mit einer tatsächlichen Geschoßfläche von 220 m² neu gebaut. Die Geschoßflächenmehrung von 20 m² wird nun nachveranlagt.

Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage:
Grundstücksfläche: 0 m² x 1,18 €/m² (da bereits berechnet) = 0,00 €
Geschoßfläche: 20 m² x 13,29 €/m² = 265,80 €
Gesamt: 265,80 €

Meldepflicht des Grundstückseigentümers!
Beispiel: Nachträglicher Dachgeschossausbau und Beitragsnacherhebung.
Die Gemeinde Kammerstein weist die Grundstückseigentümer darauf hin, dass der nachträgliche Ausbau eines Dachgeschosses in der Regel eine Vergrößerung der beitragspflichtigen Geschossfläche darstellt und deshalb die Ausbaufläche zu einem zusätzlichen Herstellungsbeitrag heranzuziehen ist. Die Fertigstellung eines Dachgeschossausbaus und anderer Vergrößerungen der Wohnfläche ist der Gemeinde Kammerstein umgehend und unaufgefordert mitzuteilen!

Wir sind für Sie da!
Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Herstellungsbeitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen und Unstimmigkeiten steht Ihnen unser Beitragssachbearbeiter gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Terminvereinbarung. Gerne erläutern wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung und die Abrechnungsgrundlagen.

Ansprechpartner:
Gemeinde Kammerstein, Dorfstraße 10, 91126 Kammerstein
Marius Eberlein
– Bauverwaltung, Bauberatung  –
Telefon         09122/9255-21
Telefax          09122/9255-50
E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

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